DGUV Vorschrift 74 - Seilschwebebahnen und Schlepplifte

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§ 22 - Mitfahren von Versicherten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Steuerstände besetzt sind, wenn Versicherte zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten auf oder in Fördermitteln mitfahren.

(2) Fahren Versicherte zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten auf oder in Fördermitteln mit, haben sie die hierfür vorhandenen besonderen Einrichtungen zu benutzen und sich während der Fahrt bestimmungsgemäß zu verhalten.

(3) Versicherte dürfen Seilscheiben mit besetzten Arbeitsgehängen nur umfahren, wenn dies vom Unternehmer zugelassen ist.

(4) In Fördermitteln von Materialseilbahnen darf der Unternehmer Versicherte nur mitfahren lassen, wenn aufgrund der Bauart der Fördermittel, der Seilbahnanlage und der Durchführung des Betriebes die Sicherheit der Versicherten gewährleistet ist und die Berufsgenossenschaft ihre Zustimmung erteilt hat.