§ 15 - Einrichtungen zum Abheben von Seilen
(1) Zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten auf Stützen und Stationen an Laufrollen für Förder- oder Zugseile sowie an Tragseilschuhen müssen Einrichtungen zum Abheben des Seiles fest angebracht sein.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind bei Materialseilbahnen, Sprengseilbahnen und Schleppliften anstelle fest angebrachter Einrichtungen lösbare Abhebeeinrichtungen zulässig. Diese müssen durch ihre Bauart gegen Kippen gesichert werden können.