§ 14 - Verständigungseinrichtungen
In allen Stationen sowie in Fördermitteln, von denen aus Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden, müssen Fernsprecher oder Funksprechgeräte vorhanden sein, mit denen sich die Versicherten untereinander verständigen können, sofern eine direkte Verständigung durch Zuruf nicht möglich ist.