DGUV Vorschrift 74 - Seilschwebebahnen und Schlepplifte

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§ 13 - Sicherung gegen Ingangsetzen

(1) Anlagen müssen in den Stationen mit Einrichtungen zur Sicherung gegen unbefugtes und unbeabsichtigtes Ingangsetzen ausgerüstet sein.

(2) Bei Anlagen, die in zwei Fahrtrichtungen in Betrieb gesetzt werden können, müssen die Befehlseinrichtungen so beschaffen sein, daß ein Anlaufen der Anlage in die nichtbeabsichtigte Fahrtrichtung vermieden ist.