§ 12 - Spanngewichtsschächte
(1) Spanngewichtsschächte und Spanngewichte, die zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten betreten werden müssen, müssen mit sicheren Zugängen und Standflächen ausgerüstet sein.
(2) Abweichend von § 15 Abs. 4 UVV "Leitern und Tritte" (VBG 74) müssen Absturzsicherungen an Steigleitern in Spanngewichtsschächten erst bei einer Länge von mehr als 10 m vorhanden sein. Absturzsicherungen müssen so gebaut sein, daß an jeder Stelle der Steigleiter ein Übersteigen auf Spanngewichte möglich ist, soweit dies betriebstechnisch erforderlich ist.
(3) Abweichend von § 15 Abs. 6 UVV "Leitern und Tritte" (VBG 74) müssen Ruhebühnen an Steigleitern in Spanngewichtsschächten erst bei einer Leiterlänge von mehr als 15 m vorhanden sein. Der Abstand von Ruhebühnen darf nicht mehr als 10 m betragen.