DGUV Vorschrift 74 - Seilschwebebahnen und Schlepplifte

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§ 10 - Arbeitsbühnen und Arbeitspodeste

(1) Instandhaltungsplätze müssen mit ortsfesten Arbeitsbühnen ausgerüstet sein.

(2) Arbeitsbühnen müssen mit sicherer Standfläche und Geländer ausgerüstet sein. Sie müssen so angebracht sein, daß die der Instandhaltung unterliegenden Teile sicher erreichbar sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 müssen an Stationen von Sesselbahnen, Materialseilbahnen, Sprengseilbahnen und Schleppliften, bei denen aus technischen Gründen Arbeitsbühnen nicht angebracht werden können, ortsfeste Arbeitspodeste vorhanden sein.

(4) Abweichend von Absatz 1 sind an Stützen von Kleinkabinenbahnen, Sesselbahnen, Materialseilbahnen, Sprengseilbahnen und Schleppliften ortsfeste Arbeitspodeste zulässig.

(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 müssen ortsveränderliche Arbeitsbühnen vorhanden sein, wenn aus technischen Gründen Arbeitspodeste nicht angebracht werden können.

(6) Zur sicheren Durchführung von betriebsmäßig erforderlichen Arbeiten an Teilen der Anlage, die von der Flurebene nicht erreicht werden können, müssen sichere Standplätze vorhanden sein.

(7) Müssen Versicherte von Stützen auf Fördermittel oder Bergungseinrichtungen übersteigen, müssen Arbeitsbühnen oder Arbeitspodeste so bemessen und angeordnet sein, daß dies sicher möglich ist.