DGUV Vorschrift 74 - Seilschwebebahnen und Schlepplifte

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§ 9 - Fördermittel

(1) Fördermittel, in oder auf denen Versicherte mitfahren, müssen so gestaltet sein, daß ein sicherer Aufenthalt möglich ist.

(2) An oder auf Fördermitteln müssen Standplätze, von denen aus Arbeiten an Teilen der Anlage durchgeführt werden, mit sicherer Standfläche und Geländer ausgerüstet sein. Arbeitsgehänge müssen zusätzlich mit Ablagen für Werkzeuge und Hilfsmittel ausgerüstet sein.

(3) Abweichend von Absatz 2 müssen Griffe zum Festhalten und Anschlagpunkte zum Anschlagen von Sicherheitsgeschirren vorhanden sein, wenn die Eigenart der Fördermittel oder der durchzuführenden Arbeiten ein Geländer nicht zulassen.

(4) Standflächen zum Mitfahren müssen so angeordnet sein, daß zwischen ihnen und Teilen der Anlage, unter denen die Fördermittel durchfahren, jeweils eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m vorhanden ist. Standflächen, von denen aus gearbeitet wird, müssen so angeordnet sein, daß eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung eingenommen werden kann.

(5) Sitzflächen zum Mitfahren müssen so angeordnet sein, daß zwischen ihnen und Teilen der Anlage, unter denen die Fördermittel durchfahren, jeweils eine lichte Höhe von mindestens 1,2 m vorhanden ist.

(6) Standplätze müssen sicher erreichbar sein.

(7) Müssen Versicherte von Stützen oder Bergungseinrichtungen auf Fördermittel übersteigen, müssen an den Fördermitteln Einrichtungen für ein sicheres Übersteigen vorhanden sein.

(8) Für die Bergung von Versicherten aus Fördermitteln müssen Einrichtungen vorhanden sein.