Abschnitt 91 - Zu § 32 Abs. 3:
Unbefugtes Ingangsetzen ist z.B. verhindert durch Verschließen der Führerstände, durch Abziehen des Schlüssels für die Anlasserbetätigung, durch Entfernen von Betätigungselementen.
Unbefugtes Ingangsetzen ist z.B. verhindert durch Verschließen der Führerstände, durch Abziehen des Schlüssels für die Anlasserbetätigung, durch Entfernen von Betätigungselementen.