DGUV Vorschrift 73 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schienenbahnen

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Abschnitt 89 - Zu § 32 Abs. 1:

Für das Festlegen bestimmte und geeignete Einrichtungen sind z.B. Handbremse, Federspeicherbremse, durchgehende Druckluftbremse der Schienenfahrzeuge. Da die durchgehende Druckluftbremse von Eisenbahnfahrzeugen infolge von Undichtheiten in den Leitungen unwirksam werden kann, darf sie nur für kurzzeitiges Abstellen - je nach Beschaffenheit der Bremsanlage bis zu 60 Minuten - und nur auf solchen Gleisen verwendet werden, bei denen ein Abrollen der Schienenfahrzeuge nicht zu befürchten ist. Das Abrollen ist zu befürchten bei einem Gefälle über 2,5 ‰ (1:400) oder bei möglicher Windeinwirkung.

Für das Festlegen von Schienenfahrzeugen bestimmte und geeignete Geräte sind z.B. Radvorleger, Hemmschuhe.