DGUV Vorschrift 73 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schienenbahnen

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Abschnitt 84 - Zu § 29 Abs. 2:

Versicherte werden beim Kuppeln oder Entkuppeln nicht gefährdet, wenn sie sich wie folgt verhalten:

  1. 1.

    prüfen, dass der freie Raum zwischen den Stirnseiten beider Fahrzeuge nicht eingeschränkt ist,

  2. 2.

    gebückt unter dem Seitenpuffer hindurchgehen und sich dabei am "Kupplergriff" festhalten,

  3. 3.

    in aufrechter Haltung in dem freien Raum zwischen Kupplung und Seitenpuffer aufhalten,

  4. 4.

    auf Hindernisse im Gleisbereich achten, insbesondere in Weichen und Kreuzungen.