Abschnitt 84 - Zu § 29 Abs. 2:
Versicherte werden beim Kuppeln oder Entkuppeln nicht gefährdet, wenn sie sich wie folgt verhalten:
- 1.
prüfen, dass der freie Raum zwischen den Stirnseiten beider Fahrzeuge nicht eingeschränkt ist,
- 2.
gebückt unter dem Seitenpuffer hindurchgehen und sich dabei am "Kupplergriff" festhalten,
- 3.
in aufrechter Haltung in dem freien Raum zwischen Kupplung und Seitenpuffer aufhalten,
- 4.
auf Hindernisse im Gleisbereich achten, insbesondere in Weichen und Kreuzungen.