Abschnitt 80 - Zu § 27 Abs. 2 Satz 1:
Hierdurch soll verhindert werden, dass Flurförderzeuge oder Kraftfahrzeuge von dem gezogenen Schienenfahrzeug erfasst oder umgerissen werden.
Dies ist z.B. erfüllt, wenn das Zugseil bei einem Schrägzug von 45° zur Gleisachse selbsttätig gelöst wird. Beim Ziehen wird ein Schrägzug von 30° vorausgesetzt..
Solche Einrichtungen sind z.B. Slip-Kupplungen.