Abschnitt 77 - Zu § 26 Abs. 6:
Eine Verständigung ist eindeutig, wenn z.B. folgende Kriterien erfüllt sind:
Anwendung festgelegter Signale,
exakte Verwendung festgelegter Formulierungen,
unverwechselbare Ansprache, besonders bei Verständigung über Funk,
Wiederholung, z.B. bei einseitig gerichteter Sprechverbindung über Lautsprecher.