Abschnitt 76 - Zu § 26 Abs. 5:
Der Gleisbereich kann beobachtet werden z.B.
von Einzelführerständen in Fahrtrichtung vorn fahrender Triebfahrzeuge aus,
von in Fahrtrichtung vorderen Führer-, Steuer-, Mitfahrer- oder Arbeitsständen des an der Spitze befindlichen Fahrzeuges aus,
von Ständen auf anderen Fahrzeugen aus, falls die Sicht auf den Fahrweg durch Fahrzeuge oder deren Ladungen nicht eingeschränkt wird,
von Standorten seitlich oder oberhalb des Fahrweges aus,
von Leitständen aus.
Versicherte können gefährdet werden, wenn
sich im Fahrbereich der Fahrzeuge höhengleiche Kreuzungen mit Straßen, Wegen oder Plätzen befinden,
in diesem Bereich Fahrzeuge stehen, an oder in denen Versicherte arbeiten oder sich aufhalten,
sie sich in diesem Bereich bestimmungsgemäß aufhalten müssen, ohne an der Fahrzeugbewegung beteiligt zu sein.
Auf andere Weise kann für die Sicherheit der Versicherten gesorgt sein z.B. durch
technische Einrichtungen (Geländer, Schranken, Drehkreuze, Signalanlagen),
technische und organisatorische Maßnahmen entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33).