DGUV Vorschrift 73 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schienenbahnen

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Abschnitt 76 - Zu § 26 Abs. 5:

Der Gleisbereich kann beobachtet werden z.B.

  • von Einzelführerständen in Fahrtrichtung vorn fahrender Triebfahrzeuge aus,

  • von in Fahrtrichtung vorderen Führer-, Steuer-, Mitfahrer- oder Arbeitsständen des an der Spitze befindlichen Fahrzeuges aus,

  • von Ständen auf anderen Fahrzeugen aus, falls die Sicht auf den Fahrweg durch Fahrzeuge oder deren Ladungen nicht eingeschränkt wird,

  • von Standorten seitlich oder oberhalb des Fahrweges aus,

  • von Leitständen aus.

Versicherte können gefährdet werden, wenn

  • sich im Fahrbereich der Fahrzeuge höhengleiche Kreuzungen mit Straßen, Wegen oder Plätzen befinden,

  • in diesem Bereich Fahrzeuge stehen, an oder in denen Versicherte arbeiten oder sich aufhalten,

  • sie sich in diesem Bereich bestimmungsgemäß aufhalten müssen, ohne an der Fahrzeugbewegung beteiligt zu sein.

Auf andere Weise kann für die Sicherheit der Versicherten gesorgt sein z.B. durch

  • technische Einrichtungen (Geländer, Schranken, Drehkreuze, Signalanlagen),

  • technische und organisatorische Maßnahmen entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33).