Abschnitt 68 - Zu § 23 Abs. 7:
Dabei ist zu beachten, dass auch sogenannte Falschfahrten stattfinden können oder dass auf zwei Gleisen nebeneinander jeweils eingleisiger Betrieb durchgeführt werden kann.
Dabei ist zu beachten, dass auch sogenannte Falschfahrten stattfinden können oder dass auf zwei Gleisen nebeneinander jeweils eingleisiger Betrieb durchgeführt werden kann.