DGUV Vorschrift 73 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schienenbahnen

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Abschnitt 62 - Zu § 22 Abs. 1:

Betriebsanweisungen sollen insbesondere Festlegungen enthalten über:

  1. 1.

    Aufgaben der mit der Fahrbewegung Beschäftigten,

  2. 2.

    zulässige Höchstgeschwindigkeiten,

  3. 3.

    zulässige Höchstzahl der gleichzeitig zu bewegenden Fahrzeuge hinsichtlich der Bremsfähigkeit,

  4. 4.

    zulässige Ladung und die Art der Ladungssicherung,

  5. 5.

    Signale, soweit sie nicht durch Verordnungen des Bundes oder der Länder vorgeschrieben sind,

  6. 6.

    das Warnen von Versicherten im Gleisbereich,

  7. 7.

    Auswahl, Verwendung und Aufbewahrung von Hemmschuhen,

  8. 8.

    das Verhalten bei Störungen, wie Ausfall von Signalanlagen oder Sprechverbindungen, Ausfall von Antriebs- oder Bremseinrichtungen, Hindernisse im Fahrweg, bei elektrischen Bahnen Ausfall der Energieversorgung, isoliert stehende Fahrzeuge,

  9. 9.

    die Abwehr von Gefährdungen, falls andere Schienenbahnen oder Transporteinrichtungen während ihres Betriebes den Betrieb einer Schienenbahn beeinträchtigen können, z.B. an Kreuzungsstellen (siehe § 9), beim Hebezeugbetrieb im Fahrbereich von Schienenbahnen.

Sie sollen ferner Festlegungen für Sicherheitsmaßnahmen enthalten, die nach den Bestimmungen der §§ 23 bis 35 zu treffen sind.

In geeigneter Weise können Anweisungen bekanntgegeben werden, z.B. im Rahmen von:

  • Ausbildung,

  • Dienstunterricht,

  • Aushängen.

Umfang der Anweisung und Art der Bekanntmachung werden durch die vom Schienenbahnbetrieb ausgehenden Gefahren bestimmt.

Soweit bereits Anweisungen (z.B. Fahrdienstvorschriften für Eisenbahnen und Straßenbahnen), die auf Grund anderer Rechtsvorschriften vom Unternehmer aufgestellt worden sind, die Belange des Arbeitsschutzes berücksichtigen, können sie die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 erfüllen.