Abschnitt 55 - Zu § 16 Abs. 3:
Auf die Ausrüstung mit akustischen Warneinrichtungen und Signalleuchten kann bei automatisch betriebenen Schienenbahnen verzichtet werden, wenn z.B. deren Fahrbereich Versicherten nicht unmittelbar zugänglich ist oder durch selbsttätig wirkende Abschalteinrichtungen am Fahrzeug eine Gefährdung der Versicherten ausgeschlossen ist.