Abschnitt 50 - Zu § 15 Abs. 3 Satz 1:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn im Bereich jeder Stirnseite
eine Standfläche, die so ausreichend bemessen ist und deren Oberfläche so beschaffen ist, dass sie ein sicheres Stehen ermöglicht,
sowie
eine Festhalteeinrichtung (Griff, Handlauf)
vorhanden sind, z.B. Endtritt, Endführerstand, Endbühne.