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Abschnitt 42 - Zu § 13 Abs. 1:Solche Anlagen sind z.B. Rangiereinrichtungen, auch solche mit Schubwagen.Grundsätzliche Anforderungen an Seilzuganlagen siehe Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8).