Abschnitt 38 - Zu § 10 Abs. 2:
Auf andere Weise ist das Abrollen der Schienenfahrzeuge verhindert, wenn sie z.B.
nach dem Aufstellen stets festgebremst werden,
einen selbsthemmenden Antrieb haben.
Auf andere Weise ist das Abrollen der Schienenfahrzeuge verhindert, wenn sie z.B.
nach dem Aufstellen stets festgebremst werden,
einen selbsthemmenden Antrieb haben.