Abschnitt 36 - Zu § 9:
Solche Transporteinrichtungen sind z.B.:
Krane,
Stetigförderer,
Schiebebühnen,
Einrichtungen zum schienengebundenen Bewegen oder zur Weiterbehandlung von Werkstücken oder Werkstoffen (siehe § 2 Abs. 5 Nr. 4).
Diese Forderung ist erfüllt z.B. durch Signaleinrichtungen zur gegenseitigen Verständigung, Verschließbarkeit der Zufahrtsweichen der Schienenbahn in abweisender Stellung, Abschalteinrichtungen für die Energiezufuhr zum Fahrwerk der anderen Transporteinrichtungen.