Abschnitt 34 - Zu § 8 Abs. 2:
Stolperstellen sind vermieden, wenn z.B. die Schienenoberkante in Höhe der Wegoberfläche liegt.
Stromschienen müssen sicher überstiegen werden können.
Stolperstellen sind vermieden, wenn z.B. die Schienenoberkante in Höhe der Wegoberfläche liegt.
Stromschienen müssen sicher überstiegen werden können.