Abschnitt 29 - Zu § 6 Abs. 2 Nr. 4:
Ein Begrenzen der an Gefahrstellen wirksamen Energie ist z.B. erreichbar durch
Begrenzung der Antriebsleistung,
Verringerung der bewegten Massen,
Verringerung der Geschwindigkeit.
Eine ungefährliche Größe der Energie ist gegeben, wenn Versicherte der auf sie einwirkenden Energie erfahrungsgemäß ohne Verletzung widerstehen können.