Abschnitt 24 - Zu § 6:
Versicherte, die sich neben dem Fahrbereich oder auf Fahrzeugen aufhalten, sollen durch den Sicherheitsabstand vor schweren Verletzungen geschützt werden. Der Begriff "Arbeitsstätte" orientiert sich an der Arbeitsstättenverordnung.
Siehe auch BG-Information "Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen bei Eisenbahnen" (BGI 770).