DGUV Vorschrift 73 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schienenbahnen

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Abschnitt 15 - Zu § 4 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Verkehrswege nach den jeweils für Schienenbahnen gültigen Bau- und Betriebsordnungen des Bundes oder der Länder gebaut sind, z.B.

  • Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO),

  • Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen (EBOA/BOA)

    oder

  • Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO),

  • Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab),

soweit in den §§ 5 bis 12 dieser Unfallverhütungsvorschrift nichts anderes festgelegt ist.

Diese Forderung ist für Materialbahnen erfüllt, wenn die Verkehrswege so gebaut sind, dass z.B. eine sichere Spurführung gewährleistet ist.