Abschnitt 15 - Zu § 4 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Verkehrswege nach den jeweils für Schienenbahnen gültigen Bau- und Betriebsordnungen des Bundes oder der Länder gebaut sind, z.B.
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO),
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen (EBOA/BOA)
oder
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO),
Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab),
soweit in den §§ 5 bis 12 dieser Unfallverhütungsvorschrift nichts anderes festgelegt ist.
Diese Forderung ist für Materialbahnen erfüllt, wenn die Verkehrswege so gebaut sind, dass z.B. eine sichere Spurführung gewährleistet ist.