Abschnitt 101 - Zu § 36:
Das Mitfahren von Triebfahrzeugführern und Begleitern ist kein Befördern.
Die Sicherheit der beförderten Versicherten ist gewährleistet, wenn z.B.
die Fahrzeuge so eingerichtet sind, dass mitfahrende Versicherte sitzen können oder sich auf andere Weise festen Halt verschaffen können,
keine Gefahrstellen, insbesondere keine Quetsch- und Scherstellen zwischen Fahrzeugen und festen Teilen der Umgebung sowie zwischen Fahrzeugen untereinander vorhanden sind,
die Fahrzeuge so ausgerüstet sind, dass sie jederzeit angehalten werden können.