Abschnitt 99 - Zu § 35 Abs. 2 Satz 2:
Solche Sicherheitsmaßnahmen sind z.B. das Räumen von Arbeitsplätzen, das Sperren von Verkehrswegen für die Dauer der Fahrzeugbewegung.
Solche Sicherheitsmaßnahmen sind z.B. das Räumen von Arbeitsplätzen, das Sperren von Verkehrswegen für die Dauer der Fahrzeugbewegung.