DGUV Vorschrift 73 - Schienenbahnen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 2 - Begriffsbestimmungen

(1) Schienenbahnen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Transportsysteme mit spurgeführten Fahrzeugen, insbesondere Eisenbahnen, Straßenbahnen, Materialbahnen.

(2) Eisenbahnen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die in § 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) als Eisenbahnen bezeichneten Schienenbahnen.

(3) Straßenbahnen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Schienenbahnen, die in § 4 Abs. 1 und 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) als Straßenbahnen bezeichnet sind oder als Straßenbahnen gelten.

(4) Materialbahnen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Schienenbahnen, die dem Transport von Gütern dienen und weder Eisenbahnen nach Absatz 2 noch Straßenbahnen nach Absatz 3 sind.

(5) Keine Schienenbahnen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

1.Seilschwebebahnen,
2.Stetigförderer,
3.spurgeführte Flurförderzeuge,
4.Einrichtungen zum schienengebundenen Bewegen oder zur Weiterbehandlung von Werkstücken oder Werkstoffen über kurze Entfernungen mit Fahrzeugen innerhalb geschlossener Werkanlagen,
5.Schiebebühnen, die nicht Bestandteil von Schienenbahnen sind,
6.Schrägaufzüge,
7.Krane,
8.Geräte und Anlagen zur Regalbedienung.

(6) Fahrbereich im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der von bewegten Schienenfahrzeugen einschließlich der transportierten Güter in Anspruch genommene Raum.

(7) Gleisbereich im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der Fahrbereich sowie der Raum unter, neben oder über Gleisen, in dem Versicherte durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden können.

(8) Triebfahrzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind mit Fahrantrieb ausgerüstete Schienenfahrzeuge; hierzu zählen auch

  • Zweiwegefahrzeuge, z.B. Straßenfahrzeuge mit Spurführungseinrichtungen,

  • schienengebundene Arbeitsgeräte mit Fahrantrieb.

(9) Steuerwagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Schienenfahrzeuge ohne Fahrantrieb, die mit Einrichtungen zur Steuerung von Triebfahrzeugen ausgerüstet sind.