DGUV Vorschrift 73 - Schienenbahnen

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§ 27 - Zusatzbestimmungen für das Bewegen von Schienenfahrzeugen ohne Einsatz von Triebfahrzeugen

(1) Werden Schienenfahrzeuge nicht mit Triebfahrzeugen oder mit fahr- oder bremstechnisch gleichwertigen Fahrzeugen oder Einrichtungen, sondern von Hand oder mit Hilfsmitteln bewegt, haben Versicherte zur Abwendung der hierbei auftretenden Gefahren die vom Unternehmer in der Betriebsanweisung festgelegten Maßnahmen zu treffen.

(2) Versicherte dürfen Kraftfahrzeuge und Flurförderzeuge zum Ziehen von Schienenfahrzeugen mit Seilen nur verwenden, wenn diese so eingerichtet sind, dass die Seilverbindung auch unter Last gelöst werden kann und bei unzulässig großem Schrägzug selbsttätig gelöst wird. Die Kraftfahrzeuge und Flurförderzeuge müssen dabei so geführt werden, dass sie sich außerhalb des Fahrbereiches der Schienenfahrzeuge befinden.

(3) Versicherte dürfen

  • zum Schieben von Schienenfahrzeugen keine losen Stempel benutzen,

  • sich beim Ziehen von Schienenfahrzeugen nicht im Gefahrbereich von Seilen aufhalten.

(4) Versicherte dürfen

  • Schienenfahrzeuge an ihrer Stirnseite nicht von Hand ziehen oder schieben,

  • beim Ziehen oder Schieben von Schienenfahrzeugen von Hand nicht rückwärts gehen,

  • Schienenfahrzeuge nicht durch Gegenstemmen aufhalten,

falls dabei die Gefahr besteht, überrollt oder gequetscht zu werden.