DGUV Vorschrift 73 - Schienenbahnen

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§ 13 - Seil- und Kettenzuganlagen

(1) Seil- und Kettenzuganlagen müssen so gebaut sein, dass Schienenfahrzeuge höchstens mit einer Geschwindigkeit von 5 km/h bewegt werden können.

(2) Absatz 1 gilt nicht für automatisch betriebene Anlagen in Bereichen, die von Versicherten nicht betreten werden.

(3) Seil- und Kettenzuganlagen müssen gegen unbefugtes Ingangsetzen gesichert werden können.