Abschnitt 93 - Zu § 28 Abs. 6:
Unter dem Begriff der technischen Notwendigkeit ist zu verstehen, dass alle konstruktiven Möglichkeiten voll ausgeschöpft sind, um bei zumutbarem wirtschaftlichem Aufwand die in Absatz 5 geforderten 420 mm einzuhalten. Zum Beispiel können Verlängerungseinrichtungen in Verbindung mit einer zweiten Anhängekupplung eine Lösung ergeben.
Die Forderung nach sicherer Betätigung ist z. B. erfüllt, wenn
die Betätigung der Anhängekupplung oder der Fernbetätigungseinrichtung leicht und gefahrlos möglich ist,
die Überprüfung des Kontrollanzeigers der Anhängekupplung, z. B. durch Ertasten, leicht und sicher möglich ist; unter Berücksichtigung der Armreichweiten bedeutet dies einen Abstand von der Mittellinie durch den Kontrollanzeiger bis zur Hinterkante des Fahrzeugaufbaus von nicht mehr als 550 mm,
die Länge der Zugdeichsel bzw. Zuggabel das Maß der Verlängerung des hinteren Überhanges berücksichtigt,
zugfahrzeugseitig nur selbsttätige Anhängekupplungen und anhängerseitig Höheneinstelleinrichtungen verwendet werden,
Gefahrstellen, wie Kanten, Ecken, in diesem Bereich konstruktiv vermieden bzw. so gesichert sind, dass Verletzungen nicht zu erwarten sind,
und
beim Abkuppeln der Fluchtweg nach beiden Seiten nicht durch Aufbauteile eingeengt bzw. versperrt wird.