DGUV Vorschrift 70 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge

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Abschnitt 93 - Zu § 28 Abs. 6:

Unter dem Begriff der technischen Notwendigkeit ist zu verstehen, dass alle konstruktiven Möglichkeiten voll ausgeschöpft sind, um bei zumutbarem wirtschaftlichem Aufwand die in Absatz 5 geforderten 420 mm einzuhalten. Zum Beispiel können Verlängerungseinrichtungen in Verbindung mit einer zweiten Anhängekupplung eine Lösung ergeben.

Die Forderung nach sicherer Betätigung ist z. B. erfüllt, wenn

  • die Betätigung der Anhängekupplung oder der Fernbetätigungseinrichtung leicht und gefahrlos möglich ist,

  • die Überprüfung des Kontrollanzeigers der Anhängekupplung, z. B. durch Ertasten, leicht und sicher möglich ist; unter Berücksichtigung der Armreichweiten bedeutet dies einen Abstand von der Mittellinie durch den Kontrollanzeiger bis zur Hinterkante des Fahrzeugaufbaus von nicht mehr als 550 mm,

  • die Länge der Zugdeichsel bzw. Zuggabel das Maß der Verlängerung des hinteren Überhanges berücksichtigt,

  • zugfahrzeugseitig nur selbsttätige Anhängekupplungen und anhängerseitig Höheneinstelleinrichtungen verwendet werden,

  • Gefahrstellen, wie Kanten, Ecken, in diesem Bereich konstruktiv vermieden bzw. so gesichert sind, dass Verletzungen nicht zu erwarten sind,

    und

  • beim Abkuppeln der Fluchtweg nach beiden Seiten nicht durch Aufbauteile eingeengt bzw. versperrt wird.