DGUV Vorschrift 70 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge

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Abschnitt 79 - Zu § 25 Abs. 1:

Aufstiege, bestehend aus Stufen bzw. Sprossen und Haltestangen bzw. Haltegriffen, sind dann zweckmäßig ausgebildet, wenn sich eine Person jeweils gleichzeitig an drei Punkten abstützen kann (mit zwei Händen und einem Fuß oder mit zwei Füßen und einer Hand).

Zu Ein- und Ausstiegen, Aufstiegen siehe Anhang 2 "Ein- und Ausstiege, Aufstiege, Arbeitsplätze auf Fahrzeugen".

Siehe auch "Führerhausrichtlinien" zu StVZO und "Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern" (70/387/EWG), in der Fassung der Richtlinie 98/90/EG.

Zu Einstiegshilfen siehe auch "Richtlinien für fremdkraftbetriebene Einstieghilfen an Kraftomnibussen" zu § 35d StVZO, DIN 32 983 "Fahrzeuggebundene Hubeinrichtungen für Rollstuhlbenutzer und andere mobilitätsbehinderte Personen; Zusätzliche sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" und DIN 32 985 "Fahrzeuggebundene Rampen für Rollstuhlbenutzer und andere mobilitätsbehinderte Personen; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung".

Zur Gestaltung von Stehplätzen für Müllwerker an Müllsammelfahrzeugen (Abfallsammelfahrzeugen) siehe auch § 8 Abs. 4 und Anhang 3 "Stehplätze an Müllsammelfahrzeugen (Abfallsammelfahrzeugen)" und DIN EN 1501-1 "Abfallsammelfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen und Sicherheitsanforderungen; Teil 1: Hecklader".

Zur Gestaltung von Zugängen zu Dumpern siehe auch DIN EN ISO 2867 "Erdbaumaschinen; Zugänge".