Abschnitt 74 - Zu § 24 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5:
Zu betätigende Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift sind z. B. Befüllöffnungen, Blindverschlüsse, Peileinrichtungen, Be- und Entlüftungseinrichtungen.
Zu betätigende Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift sind z. B. Befüllöffnungen, Blindverschlüsse, Peileinrichtungen, Be- und Entlüftungseinrichtungen.