DGUV Vorschrift 70 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge

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Abschnitt 70 - Zu § 23 Abs. 1:

Abstützeinrichtungen sind geeignet, wenn diese durch Selbsthemmung oder Formschluss gesichert sind oder gesichert werden können.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 22 Abs. 5.

Zu Standsicherheitsanforderungen siehe auch

  • für Absetzkipper: DIN 30723 "Absetzkipperfahrzeuge; Absetzkippeinrichtung; Anforderungen",

  • für Wechselladerfahrzeuge: DIN 14505 "Feuerwehrfahrzeuge; Wechselladerfahrzeuge mit Abrollbehältern; Allgemeine Anforderungen",

  • für gleislose Fahrzeugkrane und Fahrzeuge mit Ladekranen: DIN 15019-2 "Krane; Standsicherheit für gleislose Fahrzeugkrane; Prüfbelastung und Berechnung", BG-Informationen "Sicherer Betrieb von gleislosen Fahrzeugkranen" (BGI 672) und "Sicherer Betrieb von Lkw-Ladekranen" (BGI 610),

  • für fahrbare Hubarbeitsbühnen: DIN EN 280 "Fahrbare Hubarbeitsbühnen; Berechnung; Standsicherheit; Bau; Sicherheit; Prüfungen",

  • für Hubrettungsfahrzeuge: DIN EN 1777 "Hubrettungsfahrzeuge für Feuerwehren und Rettungsdienste, Hubarbeitsbühnen (HABn); Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung",

  • für Drehleitern: DIN 14702 "Drehleiter DL 16-4, mit Handantrieb".

Für Maschinen, die in den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, ist die Standsicherheit in Anhang I der Richtlinie 98/37/EG geregelt.