DGUV Vorschrift 70 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge

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Abschnitt 6 - Zu § 1 Abs. 2 Nr. 6:

Siehe Abschnitt III der Unfallverhütungsvorschrift "Technische Arbeitsmittel" (VSG 3.1) der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG.

Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge sind z. B. Ackerschlepper, land- oder forstwirtschaftliche Anhänger oder Arbeitsgeräte (selbstfahrend, gezogen oder angebaut). Spezialfahrzeuge für den Holztransport auf der Straße, z. B. Langholzfahrzeuge, sind keine forstwirtschaftlichen Fahrzeuge und fallen daher in den Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift.