Abschnitt 68 - Zu § 22 Abs. 10:
Von Hand zu betätigende Betätigungseinrichtungen im Sinne dieser Vorschrift sind z. B. Türgriffe, Bordwandverschlüsse, Betätigungsgriffe an Anhänge- und Abschleppkupplungen, Steuerhebel, Ventilhandräder, Handkurbeln.
Diese Forderung schließt ein, dass die Griffe an Schiebetüren, erforderlichenfalls auch Zusatzgriffe, die nur das Schließen ermöglichen, in der Nähe der Hauptschließkanten angeordnet sind.
Zu Stellteilen siehe auch § 10.