DGUV Vorschrift 70 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge

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Abschnitt 64 - Zu § 22 Abs. 5:

Kippbare oder anhebbare Fahrzeugaufbauten sind z. B.

  • kippbare Führerhäuser,

  • Kippbrücken,

  • höhenverstellbare Ladebrücken,

  • höhenverstellbare Zwischenböden,

  • absenkbare obere Ladeebenen von Autotransportern.

Keine anhebbaren Fahrzeugaufbauten im Sinne dieser Vorschrift sind

  • Sattelanhänger

    oder

  • Wechselaufbauten

mit höhenverstellbaren Stützeinrichtungen.

Für hydraulische, pneumatische und mechanische Hubeinrichtungen kippbarer oder anhebbarer Fahrzeugaufbauten siehe Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8).

Für fahrbare Hubarbeitsbühnen siehe DIN EN 280 "Fahrbare Hubarbeitsbühnen; Berechnung; Standsicherheit; Bau; Sicherheit; Prüfungen", für Hubladebühnen siehe DIN EN 1756-1 "Hubladebühnen; Plattformlifte für die Anbringung an Radfahrzeugen; Sicherheitsanforderungen; Teil 1: Hubladebühnen für Güter" und DIN EN 1756- 2 "Hubladebühnen; Plattformlifte für die Anbringung an Radfahrzeugen; Sicherheitsanforderungen; Teil 2: Hubladebühnen für Passagiere".

Für Fahrzeuge mit Drehleitern, z. B. Hubrettungsfahrzeuge, siehe DIN EN 14043 "Hubrettungsfahrzeuge für die Feuerwehr; Drehleitern mit kombinierten Bewegungen (Automatik-Drehleitern); Sicherheits- und Leistungsanforderungen sowie Prüfverfahren" und DIN 14702 "Drehleiter DL 16-4, mit Handantrieb".

Formschlüssige Sicherungen sind z. B.

  • Abstützungen,

  • Verriegelungen.

Formschlüssigen Sicherungen gleichzusetzen sind in Hydraulikanlagen z. B.:

  • Absperreinrichtungen oder entsperrbare Rückschlagventile, z. B. Lasthaltesperrventile, wenn diese unmittelbar am Hydraulikzylinderausgang angebracht oder in den Zylinder integriert sind,

  • Zweikreissysteme mit zweiseitig wirkenden Rückschlagventilen oder Hydraulikzylindern (Zweikammer-Hydraulikzylindern), bei denen bei Ausfall eines Hydraulikkreises der andere die Funktion sicherstellt und der Ausfall leicht erkennbar ist oder angezeigt wird,

  • zweiseitig wirkende Rückschlagventile für Achsen mit hydraulischem Achslastausgleich von vielachsigen (mehr als 3 Achslinien) Fahrzeugen, z. B. Tieflader, Plattformfahrzeuge, die bewirken, dass der Leitungsbruch leicht erkennbar ist oder angezeigt wird,

sofern nicht die Hydraulikzylinder unter Zwischenschalten von Seilen oder Ketten mit den kippbaren oder anhebbaren Fahrzeugaufbauten verbunden sind. Strömungsabhängige Rückschlagventile, z. B. Rohr-/Schlauchbruchsicherungen, sind formschlüssigen Sicherungen nicht gleichzusetzen.

Die durch den Ausfall eines Hydraulikkreises bewirkte Aufbauneigung nach Satz 2 Nr. 2 wird zur Vermeidung von Gefahren auch unter sonst günstigen Voraussetzungen (Fahrzeug-, Fahrzeugaufbau- und Ladungsschwerpunkt niedrig, Kippkanten nahe der äußeren Fahrzeugbegrenzung) nicht mehr als 5° betragen dürfen.

Die Forderungen des § 10 Abs. 1 sind für Absperreinrichtungen z. B. erfüllt, wenn sie von außerhalb des Gefahrbereiches betätigt werden können.