DGUV Vorschrift 70 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge

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Abschnitt 63 - Zu § 22 Abs. 4:

Die Forderung des Satzes 1 ist z. B. erfüllt durch

  • mechanische Verriegelung der Stellteile,

  • hydraulische Verriegelung des Steuersystems,

  • elektromagnetische Entriegelung des Steuersystems, sofern eine Anzeige der Verriegelung durch Kontrolleinrichtung (Kontrollleuchte) erfolgt,

  • Abdeckung der Stellteile,

  • Lage und Formgebung der Elemente.

Siehe auch Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr zu StVZO "Sicherung von Kippeinrichtungen sowie von Hub- und sonstigen Arbeitsgeräten an Straßenfahrzeugen".

Zur Anordnung der Stellteile siehe auch Abschnitt 1.2.2 des Anhangs I der Richtlinie 98/37/EG.

Die Forderung des Satzes 2 bezieht sich nur auf die Anordnung der Stellteile für das Kippen von Absetzkippmulden, bei denen die Gefahr besteht, dass diese beim Kippvorgang unbeabsichtigt ausschwingen, insbesondere durch ausreißende Kipplager, und dadurch das Fahrzeug nach hinten umstürzt. Die Stellteile für das Aufnehmen und das Absetzen können demnach von diesen getrennt, z. B. im Führerhaus, angeordnet sein.

Siehe auch BG-Regel "Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter" (BGR 186).