Abschnitt 60 - Zu § 22 Abs. 1:
Diese Forderung schließt auch Fahrzeugaufbauten und Ladeflächen von Pkw-Kombi und Kastenwagen (Transportern) ein.
Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung können z. B. sein
Stirnwandverstärkungen oder Prallwände zum Schutz der Führerhausinsassen, z. B. bei Langholzfahrzeugen,
Rungen,
Zahnleisten, z. B. bei Holztransportfahrzeugen,
Lademulden (eventuell abdeckbar),
Zurrwinden (in Verbindung mit Gurten oder Seilen),
Ankerschienen (in Verbindung mit z. B. Zurrgurten, Seilen, Sperr- oder Ladebalken),
Zurrpunkte (fest oder beweglich),
Befestigungsbeschläge für Container,
Ladehölzer (Keile, Bretter, Kanthölzer),
rutschhemmende Unter- und Zwischenlagen (RH-Matten),
Ketten, Seile (Natur-, Kunstfaser-, Stahlseile), Zurrgurte,
Spannschlösser, Spindelspanner,
Seil- und Kantenschoner,
Füllmittel, z. B. Aufblaspolster,
Aufsatzbretter, Rungenverlängerungen,
Ladegestelle,
Planen und Netze.
Siehe auch DIN EN 12640 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung; Mindestanforderungen und Prüfung", DIN EN 12642 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Aufbauten an Nutzfahrzeugen; Mindestanforderungen", DIN 75410-1 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Teil 1: Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t; Mindestanforderungen", DIN 75410-2 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Teil 2: Ladungssicherung in Pkw, Pkw-Kombi und Mehrzweck-Pkw" und DIN 75410-3 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Teil 3: Ladungssicherung in Kastenwagen".
Hinsichtlich der Einrichtungen zur Ladungssicherung beim Transport von Langmaterial, z. B. Rohre, Profile, Masten, Holzstämme, siehe auch "Richtlinie für die Prüfung von Langholzfahrzeugen" zu StVZO.