DGUV Vorschrift 70 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge

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Abschnitt 60 - Zu § 22 Abs. 1:

Diese Forderung schließt auch Fahrzeugaufbauten und Ladeflächen von Pkw-Kombi und Kastenwagen (Transportern) ein.

Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung können z. B. sein

  • Stirnwandverstärkungen oder Prallwände zum Schutz der Führerhausinsassen, z. B. bei Langholzfahrzeugen,

  • Rungen,

  • Zahnleisten, z. B. bei Holztransportfahrzeugen,

  • Lademulden (eventuell abdeckbar),

  • Zurrwinden (in Verbindung mit Gurten oder Seilen),

  • Ankerschienen (in Verbindung mit z. B. Zurrgurten, Seilen, Sperr- oder Ladebalken),

  • Zurrpunkte (fest oder beweglich),

  • Befestigungsbeschläge für Container,

  • Ladehölzer (Keile, Bretter, Kanthölzer),

  • rutschhemmende Unter- und Zwischenlagen (RH-Matten),

  • Ketten, Seile (Natur-, Kunstfaser-, Stahlseile), Zurrgurte,

  • Spannschlösser, Spindelspanner,

  • Seil- und Kantenschoner,

  • Füllmittel, z. B. Aufblaspolster,

  • Aufsatzbretter, Rungenverlängerungen,

  • Ladegestelle,

  • Planen und Netze.

Siehe auch DIN EN 12640 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung; Mindestanforderungen und Prüfung", DIN EN 12642 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Aufbauten an Nutzfahrzeugen; Mindestanforderungen", DIN 75410-1 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Teil 1: Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t; Mindestanforderungen", DIN 75410-2 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Teil 2: Ladungssicherung in Pkw, Pkw-Kombi und Mehrzweck-Pkw" und DIN 75410-3 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Teil 3: Ladungssicherung in Kastenwagen".

Hinsichtlich der Einrichtungen zur Ladungssicherung beim Transport von Langmaterial, z. B. Rohre, Profile, Masten, Holzstämme, siehe auch "Richtlinie für die Prüfung von Langholzfahrzeugen" zu StVZO.