DGUV Vorschrift 70 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge

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Abschnitt 58 - Zu § 20 Abs. 5:

Schüttungen oder Beladeöffnungen von Müllsammelfahrzeugen (Abfallsammelfahrzeugen) sind dann ausreichend ausgeleuchtet, wenn eine mittlere Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux - gemessen in 1 m Höhe über der Fahrbahnebene - gegeben ist.

Für Abfallsammelfahrzeuge siehe auch DIN EN 1501-1 "Abfallsammelfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen und Sicherheitsanforderungen; Teil 1: Hecklader.