Abschnitt 53 - Zu § 19 Abs. 1:
Die mittlere Bremsverzögerung ist aus der Ausgangsgeschwindigkeit und dem Weg zu errechnen, der vom Beginn der Bremstätigkeit bis zum Stillstand des Fahrzeuges zurückgelegt wird.
b = mittlere Bremsverzögerung
v = Fahrgeschwindigkeit
s = Bremsweg
Die Abbremsung (in %) ist das Verhältnis der Summe der Bremskräfte am Radumfang, geteilt durch die zulässige Gesamtgewichtskraft des Fahrzeuges, multipliziert mit 100.
Zur Durchführung von Bremsprüfungen siehe auch "Richtlinien für die Bremsprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern" zu StVZO.