DGUV Vorschrift 70 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge

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Abschnitt 53 - Zu § 19 Abs. 1:

Die mittlere Bremsverzögerung ist aus der Ausgangsgeschwindigkeit und dem Weg zu errechnen, der vom Beginn der Bremstätigkeit bis zum Stillstand des Fahrzeuges zurückgelegt wird.

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b = mittlere Bremsverzögerung

v = Fahrgeschwindigkeit

s = Bremsweg

Die Abbremsung (in %) ist das Verhältnis der Summe der Bremskräfte am Radumfang, geteilt durch die zulässige Gesamtgewichtskraft des Fahrzeuges, multipliziert mit 100.

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Zur Durchführung von Bremsprüfungen siehe auch "Richtlinien für die Bremsprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern" zu StVZO.