DGUV Vorschrift 70 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge

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Abschnitt 37 - Zu § 10 Abs. 1:

Siehe auch

  • DIN 73001 "Bedienung von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor",

  • DIN EN 894-3 "Sicherheit von Maschinen; Ergonomische Anforderungen an die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen; Teil 3: Stellteile",

  • DIN 70006-1 "Sicherheits- und Hinweiszeichen für Fahrzeuge; Teil 1: Sicherheits- und Hinweiszeichen für Nutzkraftwagen",

  • "Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger)" (78/316/EWG).

Die Bremsbetätigungseinrichtungen (Löseventil des Anhängerbremsventils, Vorderachslöseventil, Federspeicherbremsventil) und die Luftfederbetätigungseinrichtungen sind bei Gelenkdeichselanhängern (Mehrachsanhängern) gefahrlos zu betätigen, wenn sie z. B. seitlich am Fahrzeug angeordnet sind.

Siehe auch BG-Information "Sicheres Kuppeln von Fahrzeugen" (BGI 599).

Betätigungseinrichtungen für Zusatzlenkungen sind gefahrlos zu betätigen, wenn sie so angeordnet sind, dass Versicherte beim Betätigen der Zusatzlenkung vor Verletzungen durch die Ladung geschützt sind.