DGUV Vorschrift 70 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge

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Abschnitt 15 - Zu § 4a:

Die "Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen" (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG) und erlassen als kodifizierte Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 (98/37/EG), ist in nationales Recht durch die "Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GPSGV)" vom 12. Mai 1993 umgesetzt worden.

Nicht unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen z. B.:

  • Fahrzeuge, die zum Personentransport bestimmt sind,

  • Fahrzeuge oder mit dem Fahrzeug verbundene Einrichtungen und Ausrüstungen, für die eine Betriebserlaubnis oder Genehmigung, wie in den Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 1 aufgeführt, erteilt wurde,

  • Fahrzeugaufbauten, die nicht als Maschinen im Sinne von § 1 Abs. 5 der Maschinenverordnung gelten.

Für diese Fahrzeuge oder mit dem Fahrzeug verbundene Einrichtungen und Ausrüstungen sowie Fahrzeugaufbauten ist auch nach dem 31. Dezember 1992 die Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) anzuwenden.

Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 5 bis 29.