DGUV Vorschrift 70 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge

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Abschnitt 149 - Zu § 56 Abs. 1:

Instandhaltung ist nach DIN 31051 "Grundlagen der Instandhaltung" die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes. Die Instandhaltung umfasst Instandsetzung, Inspektion, Wartung und Pflege von Fahrzeugen.

Siehe auch BG-Regel "Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR 157).

Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik schließt ein, dass Feuerarbeiten, z. B. Schweißen, Richten, an bauartgenehmigungspflichtigen Teilen, z. B. Teilen zur Verbindung von Fahrzeugen, und Teilen, die für die Verkehrssicherheit von wesentlicher Bedeutung sind, z. B. Bremsanlage, Kupplungstraverse, Räder, nur durch den Hersteller oder autorisierte Fachwerkstätten ausgeführt werden.