DGUV Vorschrift 70 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge

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Abschnitt 144 - Zu § 54 Abs. 3:

Gefahren durch herabfallende schwere Gegenstände bestehen z. B. vor Erd- und Felswänden, bei Abbrucharbeiten und beim Be- und Entladen von Langholz.

Bei Arbeiten an Erd- und Felswänden sowie an Halden sind die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Steinbrüche, Gräbereien und Halden" (BGV C11) einzuhalten. Vor Abbauwänden sollten Fahrzeuge so aufgestellt werden, dass die Führerhaustür auf der Seite liegt, die der Wand abgekehrt ist, um den Fluchtweg des Fahrzeugführers aus dem Führerhaus freizuhalten.