DGUV Vorschrift 70 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge

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Abschnitt 135 - Zu § 47 Abs. 1:

Die Forderung nach sicherer Verbindung ist z. B. erfüllt,

  • wenn die Fahrzeuge durch die hierfür vorgesehenen Verbindungseinrichtungen - z. B. Anhängekupplung und Zuggabel - verbunden sind,

  • wenn beim Abschleppen nicht betriebsbereiter, jedoch bremsfähiger Fahrzeuge Seile, Ketten oder Abschleppstangen ausreichender Festigkeit verwendet werden, die an den Fahrzeugen sicher befestigt sind, z. B. an Anhängekupplungen, Abschlepphaken oder -ösen,

  • wenn beim Abschleppen ungebremster Fahrzeuge starre Verbindungsteile, z. B. Abschleppstangen, verwendet werden,

  • wenn die Fahrzeuge beim Drücken mit maschinell angetriebenen Fahrzeugen durch an beiden Fahrzeugen sicher befestigte starre Verbindungsteile, z. B. Abschleppstangen, verbunden sind

    oder

  • wenn beim Schleppen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen mit mehr als 4000 kg zulässigem Gesamtgewicht Abschleppstangen - keine Abschleppseile - verwendet werden.

Zum Bewegen von Schienenfahrzeugen durch Fahrzeuge siehe auch § 27 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30).

Schleppen ist das Fortbewegen von betriebsfähigen und betriebsunfähigen maschinell angetriebenen Fahrzeugen hinter anderen maschinell angetriebenen Fahrzeugen.

Abschleppen ist das Fortbewegen von betriebsunfähigen Fahrzeugen und Zügen zur Räumung der Straße oder der Fahrwege aus Gründen des sicheren und gefahrlosen Betriebes (Beseitigung einer Gefährdung, soweit die Betriebsunfähigkeit des Fahrzeuges oder Zuges dazu zwingt). Unter den Begriff "Abschleppen" fällt auch das Verbringen eines betriebsunfähigen Fahrzeuges in eine Werkstatt.