Abschnitt 129 - Zu § 44 Abs. 3:
Diese Forderung beinhaltet auch, dass
Fahrzeuge bergab nicht mit ausgekuppeltem Motor und nur mit kraftschlüssigem Antrieb gefahren werden,
vor dem Abwärtsfahren rechtzeitig heruntergeschaltet wird
und
Gefällstrecken nur befahren werden, wenn die Fahrzeuge sicher gebremst werden können.