DGUV Vorschrift 70 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge

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Abschnitt 12 - Zu § 2 Abs. 2:

Zum fahrzeugtechnischen Teil von Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen gehören z. B.

  • Fahrwerk,

  • Brems- und Lenkeinrichtung,

  • Fahrerplatz,

  • Führerhaus,

  • Beleuchtungseinrichtungen.

Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 betrifft den fahrzeugtechnischen Teil beispielsweise folgender Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen:

  • Abschleppwagen,

  • fahrbare Bodenreinigungsmaschinen (Kehrfahrzeuge),

  • gleislose Fahrzeugkrane,

  • Gleisreinigungsfahrzeuge,

  • Gussasphalt-Mischgeräte,

  • fahrbare Hubarbeitsbühnen,

  • fahrbare Kompressoren,

  • Müllsammelfahrzeuge (Abfallsammelfahrzeuge),

  • Saugfahrzeuge und Hochdruckspülfahrzeuge,

  • Straßenfertiger,

  • Straßenmarkierungsmaschinen,

  • selbstfahrende Schneepflüge,

  • Spritzmaschinen für Straßenbau-Bindemittel,

  • Transportbetonmischer.