Abschnitt 12 - Zu § 2 Abs. 2:
Zum fahrzeugtechnischen Teil von Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen gehören z. B.
Fahrwerk,
Brems- und Lenkeinrichtung,
Fahrerplatz,
Führerhaus,
Beleuchtungseinrichtungen.
Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 betrifft den fahrzeugtechnischen Teil beispielsweise folgender Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen:
Abschleppwagen,
fahrbare Bodenreinigungsmaschinen (Kehrfahrzeuge),
gleislose Fahrzeugkrane,
Gleisreinigungsfahrzeuge,
Gussasphalt-Mischgeräte,
fahrbare Hubarbeitsbühnen,
fahrbare Kompressoren,
Müllsammelfahrzeuge (Abfallsammelfahrzeuge),
Saugfahrzeuge und Hochdruckspülfahrzeuge,
Straßenfertiger,
Straßenmarkierungsmaschinen,
selbstfahrende Schneepflüge,
Spritzmaschinen für Straßenbau-Bindemittel,
Transportbetonmischer.