Abschnitt 120 - Zu § 41 Abs. 2:
Dies schließt ein, dass Laufstege, Stand- und Arbeitsflächen freigehalten und nicht zur Unterbringung von Ausrüstungsgegenständen zweckentfremdet werden.
Dies schließt ein, dass Laufstege, Stand- und Arbeitsflächen freigehalten und nicht zur Unterbringung von Ausrüstungsgegenständen zweckentfremdet werden.