DGUV Vorschrift 70 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge

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Abschnitt 11 - Zu § 2 Abs. 1:

Der Begriff "Fahrzeuge" umfasst unter anderem

  • Personenkraftwagen,

  • Lastkraftwagen,

  • Speziallastkraftwagen, z. B. Feuerwehrfahrzeuge, Kommunalfahrzeuge, Wechselbehälter-Umsetzfahrzeuge,

  • Kraftomnibusse,

  • Sonderkraftfahrzeuge, z. B. Krankentransportwagen, Behindertentransportwagen,

  • Zugmaschinen,

  • einspurige Kraftfahrzeuge, z. B. Krafträder

    und

  • deren Anhängefahrzeuge.

Zum Begriff "Fahrzeug" siehe auch DIN 70010 "Systematik der Straßenfahrzeuge; Begriffe für Kraftfahrzeuge, Fahrzeugkombinationen und Anhängefahrzeuge".

Zum Begriff "Feuerwehrfahrzeug" siehe DIN EN 1846-1 "Feuerwehrfahrzeuge; Teil 1: Nomenklatur und Bezeichnung".

Zum Begriff "Kommunalfahrzeug" siehe DIN 30701 "Kommunalfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen".

Einachsige Anhängefahrzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Starrdeichselanhänger; die Definition des Starrdeichselanhängers nach DIN 70010 "Systematik der Straßenfahrzeuge; Begriffe für Kraftfahrzeuge, Fahrzeugkombinationen und Anhängefahrzeuge" lautet:

"Anhängefahrzeug mit einer Achse oder Achsgruppe, bei dem

  • die winkelbewegliche Verbindung zum ziehenden Fahrzeug über eine Zugeinrichtung (Deichsel) erfolgt,

  • diese Deichsel nicht frei beweglich mit dem Fahrgestell verbunden ist und deshalb Vertikalmomente übertragen kann

    und

  • nach seiner Bauart ein Teil seines Gesamtgewichts von dem ziehenden Fahrzeug getragen wird."

Eine Untergruppe der Starrdeichselanhänger sind die Zentralachsanhänger; siehe hierzu DIN 70010 "Systematik der Straßenfahrzeuge; Begriffe für Kraftfahrzeuge, Fahrzeugkombinationen und Anhängefahrzeuge".

Als Schienen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten auch die Spurführungen von Magnetschwebesystemen.