DGUV Vorschrift 70 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge

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Abschnitt 113 - Zu § 38 Abs. 1:

Gefahrbereich ist z. B. die Umgebung des Fahrzeuges, in der Personen durch arbeitsbedingte Bewegungen des Fahrzeuges, seines Aufbaues, seiner Arbeitseinrichtungen und Anbaugeräte oder durch ausschwingendes oder herabfallendes Ladegut oder durch herabfallende Arbeitseinrichtungen erreicht werden können, insbesondere

  • bei Kippfahrzeugen die Seite, zu der hin gekippt wird,

  • bei Müllsammelfahrzeugen (Abfallsammelfahrzeugen) der Bereich unterhalb der Beladeeinrichtungen während des Absenkens der Beladeeinrichtungen,

  • bei Langholzfahrzeugen die Be- bzw. die Entladeseite und der Bereich, auf den durch fahrzeugeigene Hilfseinrichtungen, z. B. Winde, Ladekran, bewegte Ladungsteile herabfallen können. Dazu gehört unter Umständen auch die der Ladeseite gegenüberliegende Fahrzeugseite und der Bereich unter der Ladung,

  • bei Autotransportern

    • der Bereich auf und unter der absenkbaren oberen Ladeebene während der Höhenverstellung,

    • der Bereich der kraftbetätigten Fahrbahnverlängerungen während der Horizontalverstellung,

    • der gegen Absturz ungesicherte Übergangsbereich zwischen Zugfahrzeug und Anhängefahrzeug, sofern dieser 2 m oder höher über dem Boden angehoben ist,

  • bei allen anderen Fahrzeugen, an denen zum Be- und Entladen Teile des Fahrzeugaufbaues geöffnet werden müssen, der Schwenkbereich dieser Teile, z. B. Bordwände, Hubladebühnen (Ladebordwände), während des Öffnens und Schließens.